Am Sonntag, 15. März 2020, finden die turnusmäßigen Kommunalwahlen in den Gemeinden und für die Landkreise in Bayern statt. Zu wählen sind jeweils die Bürgermeister*innen, Gemeinde- bzw. Stadträt*e*innen, die Landrät*e*innen und die Mitglieder des zugehörigen Kreistages, sofern nicht für einzelne Kommunen Ausnahmen festgelegt sind.

Die Kommunalwahlen sind die unmittelbarste Form der Teilhabe der Bürger*innen an der Demokratie, an der Mitwirkung der politischen Entscheidungen. Denn alle Beschlüsse der gewählten Ratsmitglieder, deren neue Amtszeit ab 1. Mai 2020 beginnt, betreffen unmittelbar die Lebensgrundlagen der Menschen am Wohnort und im Landkreis. Die Gewählten haben ihren Lebensmittelpunkt vor Ort und sind entsprechend auch häufig bei verschiedenen Gelegenheiten persönlich erreichbar.
Die Marktgemeinde Altomünster hat deshalb in Zusammenarbeit mit der VHS zu einem Infoabend eingeladen.

Herr Gerhard Gerstenhöfer vermittelte zunächst in einer kurzen Präsentation eine Zusammenstellung der verschiedenen Regierungsformen und der Teilhabe der Bevölkerung an den politischen Entscheidungen in den Staaten und überstaatlichen Ebenen. So leitet sich das Wahlrecht für die Gremien in den Kommunen direkt aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland über die weiteren Gesetzgebungen im Bund und in den Bundesländern ab.

Herr Siggi Sureck und Herr Christian Richter erläuterten daraufhin die für die Kommunalwahlen geltenden maßgeblichen Regelungen. Denn die Besonderheit der Kommunalwahlen ist, dass im Ergebnis der Stimmabgabe die Reihenfolge der Kandidat*en*innen auf den, von den Parteien und Gruppierungen aufgestellten und zur Wahl zugelassenen Listen geändert werden kann. Dies geschieht, indem die Wahlberechtigten bis zu 3 Stimmen pro Kandidat*in vergeben dürfen. Dabei gibt es keine Beschränkung, dass die Stimmen nur innerhalb eines Wahlvorschlags verteilt werden dürfen. Eine andere Möglichkeit ist, die Gesamtzahl der zulässigen Stimmen einer Partei oder Gruppierung zu geben. Durch Streichung einzelner Namen innerhalb dieser Liste ist es möglich, diese Stimmen anderen Kandidat*en*innen zu geben. Jedoch gilt in allen Fällen, dass die Gesamtzahl der vergebenen Stimmen nicht die vorgegebene Höchstzahl der zulässigen Stimmen übersteigen darf. Für den Marktgemeinderat in Altomünster sind dies maximal 20 Stimmen. Andernfalls wird der Stimmzettel ungültig. Die beiden Referenten haben deshalb dazu sensibilisiert, sich vorab über die Kandidat*en*innen zu informieren und dadurch die eigenen Vorstellungen über die künftige Zusammensetzung des Gemeinderates in der Wahl abzubilden.

Wichtig ist zudem der Hinweis, dass alle Wahlberechtigten eine Benachrichtigungskarte erhalten. Auf dieser ist das zuständige Wahllokal genannt bzw. kann damit die Briefwahl beantragt werden. Sofern die Wahlbenachrichtigungskarte nicht zugestellt wird, sollte frühzeitig in der zuständigen Gemeindeverwaltung um Prüfung des Wählerverzeichnisses gebeten werden.

Damit alle Wahlen ordnungsgemäß und rechtssicher mit den gleichen Abläufen durchgeführt werden können, ist eine Vielzahl an gesetzlichen Regelungen zu beachten. Es wird deshalb darum gebeten, stets nur Informationen aus amtlichen Quellen in Druckexemplaren bzw. auf den Internetseiten des Freistaates Bayern bzw. der Kommunen einzuholen:

Marktgemeinde Altomünster    bzw. Bayerisches Staatsminsterium des Innern, für Sport und Integration

Bildquelle (c) Archivbild Altonews